Satzung
der Stiftung LebensWert
Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
in Baden-Württemberg
Stuttgart, den 30.11.2007
§ 1 Name, Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Sitzungen des Stiftungsvorstands
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands
§ 9a Stiftungskuratorium
§ 10 Treuhandverwaltung
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
§ 12 Vermögensanfall
§ 13 Stellung des Finanzamtes
§ 1 Name, Rechtsform
Die Stiftung wird begründet durch den Verein für Soziale Heimstätten in Baden-Württemberg e. V. (VfSH), sie wird vertreten durch den Stiftungsvorstand gem. § 26 BGB.
- Die Stiftung führt den Namen Stiftung LebensWert - Arbeits- und
Wohnungslosenhilfe in Baden-Württemberg.
- Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der
Stiftung Diakonie Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Rechtsträger)
und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr
vertreten.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger
Zwecke.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe
für Menschen in sozialen Notlagen (insbesondere arbeitslose,
alleinstehende wohnungslose und seelisch behinderte Menschen) unter
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und durch Förderung der
Teilhabe in der Gesellschaft.
- Die Stiftung versteht ihre Arbeit als Lebens- und
Wesensäußerung der Ev. Kirche und als Erfüllung des kirchlichen
Auftrags zur Diakonie.
- Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung
entsprechende Einrichtungen selbst unterhalten, Institutionen in
geeigneter Rechtsform gründen oder förderungswürdige Einrichtungen
mit Kapital und Sachleistungen unterstützen. Förderungswürdig sind
insbesondere die Einrichtungen Dornahof und Erlacher Höhe.
- Die Rechtsverhältnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den
für die Diakonie geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen.
- Die Verwirklichung der Satzungszwecke geschieht insbesondere
durch folgende Aufgaben:
a) Einzelhilfen für Menschen in sozialen Notlagen, die z. B. arbeitslos, wohnungslos und/oder in anderer Weise benachteiligt sind;
b) Schaffung von Wohnraum für (ehemals) wohnungslose Menschen z. B. durch Beteiligung an Wohnbauvorhaben des VfSH oder Bau/Erwerb eigenen Wohnraums;
c) Förderung von beruflichen Integrationsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen;
d) Mitfinanzierung insbesondere neuer Dienste und Einrichtungen der Einrichtungsverbünde Dornahof und Erlacher Höhe in der Startphase. Dazu gehört auch Öffentlichkeitsarbeit.
- Darüber hinaus kann die Stiftung auch andere Körperschaften,
die im Sinne Nr. 1-4 wirken und als steuerbegünstigt im Sinne der
Abgabenordnung anerkannt sind, fördern und unterstützen, indem sie
diesen Körperschaften Mittel zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten
Zwecke zur Verfügung stellt.
- Das Kuratorium kann die Übernahme weiterer diakonischer
Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
- Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung
oder Erreichung des Stiftungszweckes dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Gemäß § 58 Nr. 5 AO kann dem Stifter ein Drittel des Einkommens
der Stiftung zugewandt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem
Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und
ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
- Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben
aus
a) den Erträgen ihres Stiftungsvermögens,
b) Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen,
c) und sonstigen Zuwendungen Dritter.
- Die Stiftung darf Zustiftungen ab einer Höhe von 1.000 Euro im
Rahmen ihres Satzungszweckes annehmen, ihren Kapitalstock im Rahmen
der Vorschriften der Abgabenordnung erhöhen und Rücklagen bilden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich
ist.
- Die Stiftung darf im Jahr ihrer Errichtung und im Folgejahr
Erträge aus den Stiftungsvermögen ihrem Kapitalstock zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht
ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit
für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich
zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder
dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit
widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das
Stiftungskuratorium.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen unabhängig von
ihren sonstigen Ämtern in Angelegenheiten der Stiftung entscheiden
und sich ausschließlich vom Stiftungszweck leiten lassen. Sie sind
verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach
vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind,
dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu
bewahren.
§ 7 Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf
Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des Vereins
für Soziale Heimstätten in Baden-Württemberg e. V.
- Die geborenen Mitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder
bestellen (kooptierte Mitglieder). Diese dürfen bei ihrer
Bestellung das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Amtszeit der gewählten Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt vier
Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines
kooptierten Stiftungsvorstandsmitglieds wird der/die Nachfolger/in
von den geborenen Mitgliedern bestellt.
- Der Stiftungsvorstand wird in seiner Arbeit vom Kuratorium
beraten und unterstützt.
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
- Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall dessen/deren
Stellvertreter/in – leitet die Sitzungen des
Stiftungsvorstands.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich
entstandenen Auslagen und Aufwendungen in angemessenem Umfang.
§ 8 Sitzungen des Stiftungsvorstands
- Der Stiftungsvorstand ist mindestens einmal jährlich von
der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dessen/deren
Stellvertreter/in – zwei Wochen vor dem Tagungstermin
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung
einzuberufen.
- Auf begründeten Antrag von drei Stiftungsvorstandsmitgliedern
sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in
der Regel ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich
erfolgen. Maßgebend für die Fristwahrung ist jeweils das Datum der
Absendung der Einladung.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung drei seiner Mitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, anwesend sind. Im
Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann dieses seine Stimme zu
einer anstehenden Entscheidung ausnahmsweise auch schriftlich
abgeben.
- Sind weniger als drei der Stiftungsvorstandsmitglieder
anwesend, so hat der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall
dessen/deren Stellvertreter/in – unverzüglich eine neue
Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von zwei
Wochen auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen
später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
- Der Rechtsträger nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands
beratend teil, sofern der Stiftungsvorstand im Einzelfall nicht
etwas anderes beschließt.
- Über jede Sitzung des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
- Die Niederschrift ist von der/dem Sitzungsleitenden und der/dem
Protokollführenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des
Stiftungsvorstands binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen weiterer
vier Wochen nach Zugang Widerspruch bei dem/der Vorsitzenden oder
dessen/deren Stellvertreter/in eingelegt wurde.
- Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder in elektronischer Form erfolgen, sofern alle Mitglieder des Stiftungsvorstands dem Umlaufverfahren zustimmen. Die schriftlichen Antworten müssen dem/der Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in – innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich vorliegen. E-Mails sind auszudrucken und dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Stiftungsvorstandssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands
- Der Stiftungsvorstand ist zuständig für alle ihm durch diese
Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungserträge, Rücklagen und Spenden;
b) Feststellung der Jahresrechnung;
c) Vornahme von Satzungsänderungen;
d) Beschlussfassung über die Auflösung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.
- Beschlüsse nach § 9 Ziffer 2 lit. c) und d) bedürfen einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stiftungsvorstandsmitglieder
sowie der Zustimmung des Rechtsträgers. Gegen Entscheidungen nach §
9 Ziffer 2 lit. a) steht dem Rechtsträger ein Vetorecht zu, wenn
sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen
verstoßen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser
Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise
die seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, den Ausschlag.
§ 9a Stiftungskuratorium
- Das Stiftungskuratorium setzt sich zusammen aus allen lebenden
Stifterinnen und Stiftern der Stiftung. Weiter können Personen ins
Kuratorium berufen werden, die dem Stiftungszweck besonders
verbunden sind. Juristische Personen werden wie natürliche Personen
behandelt.
- Das Stiftungskuratorium wird durch den Stiftungsvorstand
eingeladen.
- Aufgaben des Stiftungskuratoriums sind insbesondere:
a) Unterstützung des Stiftungsvorstands bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Veränderungen;
b) Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Stiftungsvorstand zu gewinnen;
c) Die Arbeit der Stiftung in Absprache mit dem Stiftungsvorstand öffentlich darzustellen.
§ 10 Treuhandverwaltung
- Der Rechtsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von
seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel gemäß § 9, 2a und
wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- Zum Stiftungsvermögen gehören auch die vom Träger mit Mitteln
des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie
die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich zur
Förderung des Stiftungszwecks zu verwenden. Der Rechtsträger darf
entsprechend der Vorschriften der Abgabenordnung für
steuerbegünstigte Körperschaften Rücklagen bilden (§ 5 dieser
Satzung) oder Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen
zuführen, sofern dies erforderlich ist.
- Der Rechtsträger legt dem Kuratorium bis spätestens 30.06.
eines jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht zum 31.12. des
vorausgegangenen Jahres vor, der auf der Grundlage einer
Jahresrechnung die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung
erläutert. Der Bericht muss insbesondere Angaben über den Stand und
die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der
Stiftungsmittel enthalten.
- Sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen sind zehn Jahre
aufzubewahren.
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
- Ändern sich Verhältnisse derart, dass die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von Rechtsträger und
Kuratorium nicht mehr für sinnvoll oder räumlich möglich gehalten
wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck und
einen neuen Namen beschließen.
- Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des
Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und
auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu
liegen.
- Rechtsträger und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stiftung Diakonie Württemberg e. V. in ihrer Eigenschaft als selbst steuerbegünstigte Körperschaft, die das verbliebene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Stiftung LebensWert
Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
in Baden-Württemberg
c/o Erlacher Höhe
71577 Großerlach
Telefon: 07193/57-0
Telefax: 07193/57-123
www.stiftunglebenswert.de
Bankverbindung:
LebensWert – Stiftung Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
Konto-Nummer: 150 386 58 bei der
Kreissparkasse Waiblingen, BLZ: 602 500 10

