Satzung


der Stiftung LebensWert
Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
in Baden-Württemberg

Stuttgart, den 30.11.2007



§ 1 Name, Rechtsform
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Sitzungen des Stiftungsvorstands
§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands
§ 9a Stiftungskuratorium
§ 10 Treuhandverwaltung
§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
§ 12 Vermögensanfall
§ 13 Stellung des Finanzamtes



§ 1 Name, Rechtsform

Die Stiftung wird begründet durch den Verein für Soziale Heimstätten in Baden-Württemberg e. V. (VfSH), sie wird vertreten durch den Stiftungsvorstand gem. § 26 BGB.
  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung LebensWert - Arbeits- und Wohnungslosenhilfe in Baden-Württemberg.

  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Stiftung Diakonie Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Rechtsträger) und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke.

  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe für Menschen in sozialen Notlagen (insbesondere arbeitslose, alleinstehende wohnungslose und seelisch behinderte Menschen) unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und durch Förderung der Teilhabe in der Gesellschaft.

  3. Die Stiftung versteht ihre Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der Ev. Kirche und als Erfüllung des kirchlichen Auftrags zur Diakonie.

  4. Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung entsprechende Einrichtungen selbst unterhalten, Institutionen in geeigneter Rechtsform gründen oder förderungswürdige Einrichtungen mit Kapital und Sachleistungen unterstützen. Förderungswürdig sind insbesondere die Einrichtungen Dornahof und Erlacher Höhe.

  5. Die Rechtsverhältnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den für die Diakonie geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen.

  6. Die Verwirklichung der Satzungszwecke geschieht insbesondere durch folgende Aufgaben:

    a) Einzelhilfen für Menschen in sozialen Notlagen, die z. B. arbeitslos, wohnungslos und/oder in anderer Weise benachteiligt sind;
    b) Schaffung von Wohnraum für (ehemals) wohnungslose Menschen z. B. durch Beteiligung an Wohnbauvorhaben des VfSH oder Bau/Erwerb eigenen Wohnraums;
    c) Förderung von beruflichen Integrationsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen;
    d) Mitfinanzierung insbesondere neuer Dienste und Einrichtungen der Einrichtungsverbünde Dornahof und Erlacher Höhe in der Startphase. Dazu gehört auch Öffentlichkeitsarbeit.

  7. Darüber hinaus kann die Stiftung auch andere Körperschaften, die im Sinne Nr. 1-4 wirken und als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, fördern und unterstützen, indem sie diesen Körperschaften Mittel zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellt.

  8. Das Kuratorium kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

  9. Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erreichung des Stiftungszweckes dienen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Gemäß § 58 Nr. 5 AO kann dem Stifter ein Drittel des Einkommens der Stiftung zugewandt werden.
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§ 4 Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.

  3. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
    a) den Erträgen ihres Stiftungsvermögens,
    b) Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen,
    c) und sonstigen Zuwendungen Dritter.

  4. Die Stiftung darf Zustiftungen ab einer Höhe von 1.000 Euro im Rahmen ihres Satzungszweckes annehmen, ihren Kapitalstock im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung erhöhen und Rücklagen bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.

  5. Die Stiftung darf im Jahr ihrer Errichtung und im Folgejahr Erträge aus den Stiftungsvermögen ihrem Kapitalstock zuführen.
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§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.
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§ 6 Stiftungsorgane
  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen unabhängig von ihren sonstigen Ämtern in Angelegenheiten der Stiftung entscheiden und sich ausschließlich vom Stiftungszweck leiten lassen. Sie sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 7 Stiftungsvorstand
  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

  2. Geborene Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des Vereins für Soziale Heimstätten in Baden-Württemberg e. V.

  3. Die geborenen Mitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Diese dürfen bei ihrer Bestellung das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Amtszeit der gewählten Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Stiftungsvorstandsmitglieds wird der/die Nachfolger/in von den geborenen Mitgliedern bestellt.

  4. Der Stiftungsvorstand wird in seiner Arbeit vom Kuratorium beraten und unterstützt.

  5. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

  6. Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in – leitet die Sitzungen des Stiftungsvorstands.

  7. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen in angemessenem Umfang.
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§ 8 Sitzungen des Stiftungsvorstands
  1. Der Stiftungsvorstand ist mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in – zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen.

  2. Auf begründeten Antrag von drei Stiftungsvorstandsmitgliedern sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Fristwahrung ist jeweils das Datum der Absendung der Einladung.

  3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann dieses seine Stimme zu einer anstehenden Entscheidung ausnahmsweise auch schriftlich abgeben.

  4. Sind weniger als drei der Stiftungsvorstandsmitglieder anwesend, so hat der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von zwei Wochen auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

  5. Der Rechtsträger nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands beratend teil, sofern der Stiftungsvorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

  6. Über jede Sitzung des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

  7. Die Niederschrift ist von der/dem Sitzungsleitenden und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen weiterer vier Wochen nach Zugang Widerspruch bei dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in eingelegt wurde.

  8. Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder in elektronischer Form erfolgen, sofern alle Mitglieder des Stiftungsvorstands dem Umlaufverfahren zustimmen. Die schriftlichen Antworten müssen dem/der Vorsitzenden – oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in – innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich vorliegen. E-Mails sind auszudrucken und dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Stiftungsvorstandssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
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§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands
  1. Der Stiftungsvorstand ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

  2. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere:
    a) Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungserträge, Rücklagen und Spenden;
    b) Feststellung der Jahresrechnung;
    c) Vornahme von Satzungsänderungen;
    d) Beschlussfassung über die Auflösung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.

  3. Beschlüsse nach § 9 Ziffer 2 lit. c) und d) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stiftungsvorstandsmitglieder sowie der Zustimmung des Rechtsträgers. Gegen Entscheidungen nach § 9 Ziffer 2 lit. a) steht dem Rechtsträger ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise die seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, den Ausschlag.
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§ 9a Stiftungskuratorium
  1. Das Stiftungskuratorium setzt sich zusammen aus allen lebenden Stifterinnen und Stiftern der Stiftung. Weiter können Personen ins Kuratorium berufen werden, die dem Stiftungszweck besonders verbunden sind. Juristische Personen werden wie natürliche Personen behandelt.

  2. Das Stiftungskuratorium wird durch den Stiftungsvorstand eingeladen.

  3. Aufgaben des Stiftungskuratoriums sind insbesondere:
    a) Unterstützung des Stiftungsvorstands bei der Weiterentwicklung der Förderpolitik unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, sozialer und politischer Veränderungen;
    b) Zustiftungen und Zuwendungen durch geeignete Maßnahmen in Absprache mit dem Stiftungsvorstand zu gewinnen;
    c) Die Arbeit der Stiftung in Absprache mit dem Stiftungsvorstand öffentlich darzustellen.
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§ 10 Treuhandverwaltung
  1. Der Rechtsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel gemäß § 9, 2a und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

  2. Zum Stiftungsvermögen gehören auch die vom Träger mit Mitteln des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.

  3. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich zur Förderung des Stiftungszwecks zu verwenden. Der Rechtsträger darf entsprechend der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften Rücklagen bilden (§ 5 dieser Satzung) oder Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, sofern dies erforderlich ist.

  4. Der Rechtsträger legt dem Kuratorium bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres einen Rechenschaftsbericht zum 31.12. des vorausgegangenen Jahres vor, der auf der Grundlage einer Jahresrechnung die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Der Bericht muss insbesondere Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel enthalten.

  5. Sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
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§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
  1. Ändern sich Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes von Rechtsträger und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll oder räumlich möglich gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck und einen neuen Namen beschließen.

  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu liegen.

  3. Rechtsträger und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stiftung Diakonie Württemberg e. V. in ihrer Eigenschaft als selbst steuerbegünstigte Körperschaft, die das verbliebene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
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Stiftung LebensWert
Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
in Baden-Württemberg
c/o Erlacher Höhe
71577 Großerlach

Telefon: 07193/57-0
Telefax: 07193/57-123

www.stiftunglebenswert.de

Bankverbindung:
LebensWert – Stiftung Arbeits- und Wohnungslosenhilfe
Konto-Nummer: 150 386 58 bei der
Kreissparkasse Waiblingen, BLZ: 602 500 10
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